Bei einem Neubau und der Verlegung oder Verbreiterung von Strassen, Wegen, Gleisanlagen oder Gewässern ist nach Beendigung der Baumassnahmen eine Schlussvermessung durchzuführen. Hierbei werden die neuen Grenzen abgemarkt sowie Abmarkungsmängel behoben. Auf der Grundlage der Vermessung erfolgt die Fertigung des Fortführungsnachweis und die Abwicklung des Grunderwerbs.
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